§ 53 Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten — UG
Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
1. die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
2. die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
3. die Beurteilung,
4. die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
5. das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
6. der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
§ 28 Allgemeine Prüfungsmodalitäten
…Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangen. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. (4) Hinsichtlich der Aufbewahrung von spezifischen Daten ist § 53 UG anzuwenden.…
§ 13 FHG · FHG · Fachhochschulgesetz
§ 13 Allgemeine Prüfungsmodalitäten
…werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden. (8) Auf die Aufbewahrung von fachhochschulspezifischen Daten ist § 53 UG sinngemäß anzuwenden. (Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 2)…
Rückverweise