Die im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten (§ 32) haben zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, aus ihrer Mitte fünf Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen.
Rückverweise
UG · Universitätsgesetz 2002
§ 110 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal
…5 abweichend von § 4 Abs. 4 Z 2 und Abs. 4b Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz im Einvernehmen mit den gemäß § 34 gewählten Vertreterinnen und Vertretern durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden kann, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 60 Stunden betragen kann, wenn die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne…