(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1.die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004)
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6.die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
3. das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
§ 2 ZBV 2016 · ZBV 2016 · Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
§ 2 Wissenschaft und Forschung
…Zuzug aus dem Ausland liegt in folgenden Fällen jedenfalls im öffentlichen Interesse: 1. Der zuziehende Wissenschaftler wird als Professorin/Professor im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120, tätig oder des § 12 Abs. 1 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria…
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