Ein in die Gebrauchsmusterrolle des Reichspatentamtes eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen sechsjährige Schutzdauer am 27. April 1945 noch nicht abgelaufen war, kann auf Antrag in ein Patent nach Maßgabe des Patentgesetzes umgewandelt werden. In diesem Fall unterliegt der Gegenstand des Gebrauchsmusters dem durch das Patentgesetz vorgeschriebenen Vorprüfungs- und Aufgebotsverfahren, wobei als Anmeldungszeitpunkt der dem Gebrauchsmuster entsprechende Prioritätszeitpunkt zu gelten hat. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht, wenn das Gebrauchsmuster gemäß Artikel 22 Z. 6 und 11 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, auf Österreich übertragen wurde. Die §§ 1 bis 3 und 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, gelten sinngemäß.
Rückverweise
Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 9
…1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen…
§ 10
…7 und 8 erwähnten Schutzrechten nur für die Zeit nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 57 Abs. 1 des Patentgesetzes 1950 geltend gemacht werden. Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt…
§ 12
…Rechtsbestand der im § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d angeführten Patente, 2. für die Erteilung und den Bestand eines Patentes auf Grund eines Verfahrens gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2. 3. für Patentanmeldungen, die beim Österreichischen Patentamt in der…
§ 13
…Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. d und § 7 Abs. 1 angeführten Patente und Gebrauchsmuster sowie für die im § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen keine Anwendung…