UFG-AE
Gliederung
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
§ 8 Zuständigkeit
(1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
(2) Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.
§ 8 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 8 Zuständigkeit
…§ 8. (1) Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß § 5 wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut. (2) Anträge auf Zuwendungen sind unter…
§ 4 Begünstigte
… 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder c) sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ( NAG ), BGBl. I Nr. 100/2005, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG…
§ 15 Informations- und Mitwirkungspflicht
…§ 15. (1) Die Abwicklungsstelle gemäß § 8 informiert und berät die antragstellende Person, soweit dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes notwendig ist. (2) Die antragstellende Person hat an der Feststellung des…
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