(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5a der Bundeskanzler
betraut.
(2) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
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