(1) In privatrechtlichen Vereinbarungen, die auf die SMR-Bund in dieser oder einer anderen Bezeichnung referenzieren, tritt mit 1. April 2015 an deren Stelle die UDRB.
(2) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. April 2015 abgeschlossen wurden, gilt die UDRB unter Berücksichtigung eines von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) per Verordnung festzulegenden Korrekturwertes.
(3) Die OeNB hat die Verordnung zur Festlegung des Korrekturwertes spätestens mit der ersten Veröffentlichung der UDRB zu erlassen. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen und auf der Website der OeNB zu veröffentlichen.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Vertragsparteien für den Wegfall der SMR-Bund Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren.
Rückverweise
UDRB-Korrekturwerteverordnung
§ 1 Korrekturwerte
…1) Der Korrekturwert gemäß § 2 Abs. 2 UDRBG betreffend „SMR-Bund“ wird mit 0 Basispunkten (bp) festgelegt. (2) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „…
UDRBG · Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen
§ 5 Festlegung eines Korrekturfaktors für die SMR Emittenten Gesamt, die SMR Inländische Emittenten und die SMR Inländische Nichtbanken
…dieses Bundesgesetzes auch die die Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt, Sekundärmarktrendite Inländische Emittenten und die Sekundärmarktrendite Inländische Nichtbanken unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet. (2) Die Korrekturfaktoren gemäß Abs. 1 sind in einer von der OeNB zu erlassenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 entsprechend den Emittentengruppen…