§ 41 Bekanntgabe der Anstalt
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
§ 41 Bekanntgabe der Anstalt — UbG
Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt, unverzüglich bekanntzugeben.
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