§ 40h Schlussbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2023
Up-to-date
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.
§ 47 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 47 Vollziehung, Verweise
…die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40h und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. (2) Verweise auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils letzte Fassung.…