§ 37a Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung
In Kraft seit 01. Juli 2023
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§ 37a Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung — UbG
Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des § 3 Z 1 nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 Z 2 und 3 für die Zeit der Behandlung aufrecht.
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