UbG
Gliederung
5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 18 Gegenstand des Verfahrens
Über die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten in den Fällen der §§ 10 und 11 hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung zu entscheiden.
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