§ 16a Unterstützung des Patienten durch eine Vertrauensperson — UbG
(1) Der Patient hat das Recht, dem Abteilungsleiter jederzeit eine Vertrauensperson namhaft zu machen. Diese hat die Aufgabe, den Patienten in seiner Meinungsbildung zu unterstützen; Vertretungsbefugnisse kommen ihr nicht zu.
(2) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient über sein Recht auf Namhaftmachung einer Vertrauensperson möglichst frühzeitig und nachweislich informiert wird
§ 2 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…Pflege und Erziehung vertretungsbefugte Person; 12. Vertreter: Patientenanwalt, gewählter Vertreter und gesetzlicher Vertreter; 13. Vertrauensperson: eine vom Patienten zur Unterstützung der Meinungsbildung nach § 16a namhaft gemachte Person; 14. Angehörige: die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte, wenn dieser…
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