ÜbG
Gliederung
2. Teil Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote
§ 4 Allgemeine Pflichten des Bieters
Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:
1. Er darf die Absicht, ein Angebot zu stellen, nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.
2.Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.
3. Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.
§ 4 ÜbG · ÜbG · Übernahmegesetz
§ 4 Allgemeine Pflichten des Bieters
…§ 4. Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten: 1…
Art. 4 § 4 Verordnungen
…§ 4. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit…
§ 9 Prüfung des Angebots, Beiziehung eines Sachverständigen durch den Bieter
…in dieser hat er auch eine Erklärung darüber abzugeben, daß dem Bieter die zur vollständigen Erfüllung des Angebots notwendigen Mittel zur Verfügung stehen ( § 4 Z 1 ). (2) Als Sachverständige geeignet sind: a) Beeidete Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei einem im Inland zur Geschäftsausübung berechtigten Versicherungsunternehmen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen…
§ 27c Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland und Notierung im Inland
…gleichzeitig erstmals zum Handel auf geregelten Märkten in Österreich und in einem dritten Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR zugelassen wurden. 4. Das Angebot würde dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland hätte. (2) Für solche Angebote gelten neben dem 1…
§ 6 UbG · UbG · Unterbringungsgesetz
§ 6 Aufnahmeuntersuchung, Belehrung und Verständigung
…den Aufnahmewerber zu untersuchen. Dieser darf nur aufgenommen werden, wenn nach dem ärztlichen Zeugnis des Abteilungsleiters die Voraussetzungen der Unterbringung sowie die Entscheidungsfähigkeit (§ 4 Abs. 1) vorliegen. (2) Das Ergebnis der Untersuchung ist in der Krankengeschichte oder, wenn die Voraussetzungen der Unterbringung nicht vorliegen, auf sonst geeignete Weise…
§ 47 Vollziehung, Verweise
…für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz; 2. hinsichtlich der § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der §§ 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 40, 40a Abs. 2, 40b, 40g…
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