§ 37a Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung
In Kraft seit 01. Juli 2023
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UbG
Gliederung
7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen
§ 37a Behandlung außerhalb der psychiatrischen Abteilung
Muss eine medizinische Behandlung nicht psychiatrischer Art an einem untergebrachten Patienten außerhalb einer psychiatrischen Abteilung durchgeführt werden, so bleibt die Unterbringung bei Fortbestand der Voraussetzungen des § 3 Z 1 nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 Z 2 und 3 für die Zeit der Behandlung aufrecht.
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