BundesrechtBundesgesetzeÜbernahmegesetz§ 27g

§ 27gAnwendung auf ausländische Aktiengesellschaften

In Kraft seit 03. Januar 2018
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§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.

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