§ 27g Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften
In Kraft seit 03. Januar 2018
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ÜbG
Gliederung
5. Teil Angebote zur Beendigung der Handelszulassung und bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen
§ 27g Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften
§ 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.
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