UbG
Gliederung
5. Abschnitt Gerichtliche Überprüfung
§ 27 Zustellung
Das Gericht hat, wenn die Unterbringung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist dem Patienten, dessen Vertreter sowie dem Abteilungsleiter mit Zustellnachweis zuzustellen.
…nehmen. Dies wäre aber dem Abteilungsleiter im Fall des Rekurses nach § 28 Abs 2 UbG stets verwehrt, wenn das Erstgericht die ihm gemäß § 27 UbG zustehende Ausfertigungsfrist ausschöpft und sich danach die Entscheidung während des letzten Tages der achttägigen Rekursfrist auf dem Postweg befindet. Im Vergleich zum dargelegten Grundsatz kann…
…von 14 Tagen anzuberaumen (§ 20 Abs.1 UbG). Der in der mündlichen Verhandlung zu verkündende Beschluß sei innerhalb von acht Tagen schriftlich auszufertigen (§ 27 UbG). Das UbG sehe jedoch keine Sanktionen für die Verletzung dieser Anhörungs- und Entscheidungsfristen vor. Rechtsfolgen könnten sich lediglich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben, wie etwa aus…
…dieses Rekurses an den Abteilungsleiter des Landeskrankenhauses ***** und Rechtsanwalt Dr. ***** zur allfälligen Gegenäußerung erst am 8. Jänner 2018 (ON 128). § 27 UbG, wonach das Gericht den Beschluss innerhalb von sieben Tagen schriftlich auszufertigen hat, gelangte nicht zur Anwendung, weil die Unterbringung in diesem Zeitraum nicht mehr andauerte…
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