(1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6) innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht auslösen würde.
(2) Dasselbe gilt, wenn der Bieter kein Angebot stellt, obwohl er
1. Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen herbeizuführen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten (§ 5 Abs. 2), bekanntgemacht hat;
2. die Entscheidung seines Vorstands und Aufsichtsrats, ein Angebot zu stellen (§ 5 Abs. 3 Z 1), bekanntgemacht hat;
3. öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht ausgeschlossen werde.
Die Sperrfrist beginnt in diesen Fällen 40 Börsetage nach der Bekanntgabe oder der öffentlichen Erklärung.
(3) Weiters ist die Stellung eines Angebots für die Dauer eines Jahres untersagt, wenn der Bieter öffentlich erklärt hat, daß ein Angebot nicht abgegeben werde oder die Herbeiführung von Tatsachen, die zur Stellung eines Angebots verpflichten, nicht erwogen werde.
(4) Die Übernahmekommission hat auf Antrag des Bieters und nach Anhörung der Zielgesellschaft die Sperrfrist zu verkürzen, wenn dies die Interessen der Zielgesellschaft und der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht verletzt.
Rückverweise
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…die für das entsprechende Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende Gebühr angerechnet. 7.5. Für die Prüfung eines Antrages auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr von EUR 21.400,-- zu entrichten. Diese Gebühr wird nicht auf eine für ein Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende…
ÜbG · Übernahmegesetz
§ 35 Strafbestimmungen
…11, § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. …
§ 37 In-Kraft-Treten
…und 12 bis 14, § 11 Abs. 1, 1a und 3, § 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis § 27d, § 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und…