Art. 4 § 5 Errichtung der Übernahmekommission
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
ÜbG
Gliederung
7. Teil In-Kraft-Treten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 4 § 5 Errichtung der Übernahmekommission
Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden