Art. 4 § 5 Errichtung der Übernahmekommission
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.
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