(1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Für die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 gelten die Ausnahmen von den Informationsverpflichtungen gemäß Art. 22a Abs. 2 B VG und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Rückverweise
TVKKV · Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
§ 3 Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse
…des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich…