(1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(3) Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 36 Kommissionen
(1) Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden. (2) Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (3) Mitglieder der Kommission…
§ 44 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft. (3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. …
TVKKV · Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
§ 3 Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse
…des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich…