(1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
(2) Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
1. von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
2. der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
3. aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
(4) Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
(5) Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, somit insbesondere auch personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), zu gewähren.
(6) Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 44 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft. (3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. …
§ 39 Strafbestimmungen
…24 nicht nachkommt oder 6. als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oder 7. entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu…
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…für den Berichtszeitraum über die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen sowie b) Erläuterungen zu den Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden. (2) Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und…