BundesrechtBundesgesetzeTierversuchsgesetz 20123. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender§ 24

§ 24 Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten

In Kraft seit 01. Januar 2013
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§ 24 Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten — TVG 2012 | GesetzeFinden.at