(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
1. Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
3. Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
4. Person, von der die Tiere erworben wurden,
5. Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
6. Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
7. bei Verwendern,
a) die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
b) den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
8. die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
1. die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,
2. Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowie
3. für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,
jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 37 Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
…38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs…
§ 22 Aufzeichnungen zu den Tieren
(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen: 1. Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere, 2. Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob s…
§ 23 Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
…1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen: 1. Identität der Tiere, 2. Geburtsort und -datum, sofern verfügbar, 3. Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz…
§ 44 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft. (3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. …
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 4 Veröffentlichung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
…Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die gemäß § 2 übermittelten Daten zusammenzufassen und gemäß § 22 Abs. 4 TVG 2012 bis zum 10. November zu veröffentlichen.…
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…der Einhaltung der Anforderungen von § 32 Abs. 3 TVG 2012 ergriffen wurden. (2) Züchter, Lieferanten und Verwender haben gemäß § 22 Abs. 2 TVG 2012 bis zum 1. März 2023 und danach alle fünf Jahre bis zum 1. März die Daten gemäß Abs. 1 Z 3…