§ 20 Tierärztliche Betreuung
In Kraft seit 25. Juli 2020
Up-to-date
(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben
1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
2. falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.
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