(1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben
1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
2. falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 44 In- und Außerkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft. (3) Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. …
§ 16 Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
…für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1), 3. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie 4. Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders. (3) Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt…
§ 39 Strafbestimmungen
…gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder 14. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für…