(1) Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
1. geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
2. geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
3. Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
(2) Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.
Rückverweise
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…Berichtszeitraums sowie zusammenfassende Informationen für den Berichtszeitraum über die Gründe für vorläufige oder endgültige Widerrufe von Genehmigungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern gemäß § 17 TVG 2012, 8. repräsentative Informationen und Zahlen zu Tierarten, Methoden zur Genotypisierung und damit verbundene tatsächliche Schweregrade, selbst wenn eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 für…