(1) Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn
1. keine weiteren Beobachtungen mehr
a) an den verwendeten Tieren oder
b) bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
anzustellen sind oder
2. nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
(2) Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
1. weiterhin
a) mittelstarke oder starke Schmerzen oder
b) mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
empfinden wird oder
2. mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3) Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 39 Strafbestimmungen
…gänzlich unterlässt, oder 4. Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oder 5. am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder 6. entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen…
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Erfassung statistischer Daten von Tierversuchen
…einzuhalten: 1. Daten über Tiere, die in einem Tierversuch verwendet wurden, sind für das Jahr zu melden, in dem der betreffende Tierversuch endet (§ 11 Abs. 1 TVG 2012). Bei Projekten, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, können alle Tiere für das Jahr angegeben werden, in dem der letzte Tierversuch endet, sofern diese Ausnahme…