Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.
Rückverweise
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 24 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. (8) Soweit in Verordnungen auf Grund des Tiertransportgesetzes-Straße auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (9) Der § 22a samt…
§ 5 Überwachung und Duldungspflicht
…Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, 2. in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8 schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (6) Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport…