Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
Rückverweise
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 24 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben. (6) Befähigungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit. (7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese…