§ 17 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
Rückverweise
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 21 Strafbestimmungen
…Verordnung technischen Vorschriften befördert oder 14. entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 15. entgegen Art…