§ 13 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.
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