(1) Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.
(2) Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils weitere fünf Jahre ist zu erteilen, wenn der Transportunternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und keine Umstände eingetreten sind, die eine Verlängerung ausschließen würden.
(3) Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.
(4) Zulassungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.
Rückverweise
TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 11 Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen
…eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § …
§ 24 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben. (6) Befähigungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit. (7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese…