(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messverfahren einschließlich der Anforderung an deren Genauigkeit für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten festzulegen.
(2) Die nach Abs. 1 durchgeführten Messungen sind von einem Labor in einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 zu überwachen.
(3) Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidemissionen von Zigaretten sind nach der ISO-Norm 4387 für Teer, ISO-Norm 10315 für Nikotin bzw. ISO-Norm 8454 für Kohlenmonoxid zu messen. Die Genauigkeit der Messung zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 bestimmt.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission eine Liste zugelassener Labors einer Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und Überwachungsmethoden zu übermitteln; gleiches gilt bei jeder Änderung bzw. Aktualisierung dieser Liste.
Rückverweise
TNRSG · Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
§ 4b Messung und Kontrolle des Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen Gefahren oder, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung die Messver…
§ 4c
…1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat der Europäischen Kommission die etwaig verwendeten Messverfahren für Emissionen, die nicht von § 4b erfasst sind, und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten mitzuteilen. (2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit hat aufgrund von erwiesenen gesundheitlichen…
§ 10 Amtliche Untersuchung
…1. sie den §§ 4 und 4a und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, 2. bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, 3. den Anforderungen der §§ 8a bis 8c, sowie 10a bis 10f entsprochen wurde, und 4. die Packungen der…
§ 8 Erhebung von verwendeten Inhaltsstoffen und Kondensat-(Teer-), Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt
…und ihrer Mengen, in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs der Tabakerzeugnisse bzw. verwandten Erzeugnisse, 2. die Emissionswerte gemäß der § 4b Abs. 1 und § 4c, 3. soweit verfügbar, Informationen über weitere Emissionswerte. (1a) Wird die Zusammensetzung eines Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses dergestalt verändert…