§ 16
In Kraft seit 01. Juli 1995
Up-to-date
§ 16 — TNRSG
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden