§ 3 Werbeangaben
In Kraft seit 23. Februar 2011
Up-to-date
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
Rückverweise
TNG 2011 · Teilzeitnutzungsgesetz 2011
§ 18
…1) Ein Unternehmer, der 1. es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben, 2. Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als…