§ 62 Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
§ 62 Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen — TKG 2021
Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.