§ 61 Mitbenutzungsrechte an physischen Infrastrukturen von Netzbereitstellern
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
Netzbereitsteller haben als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte physischer Infrastrukturen Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung dieser physischen Infrastrukturen für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden