BundesrechtBundesgesetzeTelekommunikationsgesetz 2021§ 5

§ 5Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten

Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.

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