§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
2. Abschnitt Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.
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