§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten — TKG 2021
§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten — TKG 2021
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 190/2021
Inkrafttretungsdatum
01. November 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40238463
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Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.