§ 216 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
18. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 216 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
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