§ 213 Verweisungen
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
18. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 213 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
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