§ 210 Antragsrechte beim Kartellgericht
In Kraft seit 01. November 2021
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(1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, hat sie diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.
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