§ 191 Fernmeldebehörden
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
17. Abschnitt Behörden und Verfahrensbestimmungen
§ 191 Fernmeldebehörden
Fernmeldebehörden sind die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie das ihr unterstehende Fernmeldebüro.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden