§ 186 Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
15. Abschnitt Aufsichtsrechte und Transparenz
§ 186 Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens
Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.
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