§ 159 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 159 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
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