§ 159 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
§ 159 Anerkennung ausländischer Zeugnisse — TKG 2021
Durch Verordnung kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.
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