§ 154 Voraussetzungen für die Ausstellung
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse
§ 154 Voraussetzungen für die Ausstellung
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
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