BundesrechtBundesgesetzeTelekommunikationsgesetz 2021§ 154

§ 154Voraussetzungen für die Ausstellung

In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date

(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

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