§ 153 Sicherungsmaßnahmen
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
12. Abschnitt Verwendung von Amateurfunkstellen
§ 153 Sicherungsmaßnahmen
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
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