§ 144 Weiterleitung von E-Mails
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
TKG 2021
Gliederung
11. Abschnitt Schutz der Nutzer
§ 144 Weiterleitung von E-Mails
Ein Endnutzer kann bei Beendigung eines Vertrages über einen Internetzugangsdienst, bei dem er eine E Mail-Adresse mit der Firma oder einer Marke des Anbieters erhalten hat, vom Anbieter verlangen, dass er entsprechende E Mails in den der Vertragsbeendigung folgenden zwölf Monaten unentgeltlich weiter erhält. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung technische Einzelheiten, wie der konkrete Prozess zur Weiterleitung abzulaufen hat, festlegen. Sie hat sich dabei auch am zumutbaren Aufwand für Endnutzer und Anbieter, die E Mails zu erhalten, zu orientieren.
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