§ 140 Automatische Anrufweiterschaltung
In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date
§ 140 Automatische Anrufweiterschaltung — TKG 2021
Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Endnutzers entgeltfrei die von Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Endeinrichtung des Endnutzers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
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