BundesrechtBundesgesetzeTelekommunikationsgesetz 2021§ 111

§ 111Ziele

In Kraft seit 01. November 2021
Up-to-date

Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

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