Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4).
Rückverweise
TIB-G · Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
§ 7 Strafbestimmungen
…1 der Verordnung entsprechenden Bestimmungen in die Nutzungsbedingungen aufnimmt und anwendet, 3. es unterlässt, zur Verhinderung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Inhalte über seinen Dienst a) gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder b) Maßnahmen zu ergreifen, die alle in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung…