(1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung und damit für die Erlassung von Entfernungsanordnungen nach Art. 3 der Verordnung, die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach Art. 4 der Verordnung, für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen nach Art. 5 der Verordnung zuständig und Strafbehörde für die Zwecke des § 7 ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben und als Kontaktstelle im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der Verordnung ist die RTR GmbH, Fachbereich Medien berufen.
Rückverweise
TIB-G · Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz
§ 4 Datenschutz
…1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 2 und 3 im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 Datenschutz-Grundverordnung) oder besonderer Kategorien…
§ 7 Strafbestimmungen
…Verordnung die schriftliche Benennung des gesetzlichen Vertreters für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Entfernungsanordnungen und Entscheidungen unterlässt oder entgegen Art. 17 Abs. 2 der Verordnung diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser den den Hostingdiensteanbieter betreffenden Entscheidungen und Entfernungsanordnungen nachkommen und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten…