§ 82 Vollzugsvorschrift
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
TGG 2024
Gliederung
8. Hauptstück Schlussbestimmungen
§ 82 Vollzugsvorschrift
Rückverweise
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(2) Verordnungen nach dem 6. Hauptstück hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
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